Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Begriffsbestimmungen

I. Verwender der nachstehenden AGB ist -Klaus Müller, Kabelbäume und Spezialleistungen-, im Folgenden “Verwender”, “Verkäufer” oder “Hersteller” genannt.
II. Als “Käufer”, “Besteller” oder “andere Vertragspartei” gilt der Vertragspartner des Verwenders.
III. “Schriftlich” bedeutet: Eine eigenhändig unterschriebene Urkunde einschließlich ihrer Übermittlung als Fax oder in elektronischer Form sowie Erklärungen, die allein in elektronischer Form getätig werden.
IV. Verbraucher ist die andere Vertragspartei, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 BGB erfüllt. Hiernach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
V. Unternehmer ist die andere Vertragspartei, sofern sie die Voraussetzungen des § 14 BGB erfüllt. Hiernach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
VI.”Vertrag” ist ein solcher im Sinne des § 2 dieser AGB.
VII. Das “Werk” ist das herzustellende, zu reparierende oder sonst zu verändernde KFZ-Ersatzteil als solches. Ausdrücklich nicht gemeint ist hiermit die Lieferung oder der Einbau desselben.
XIII. “Gebraucht” ist ein Werk, wenn es vom Verkäufer oder einem Dritten bereits benutzt wurde.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für alle vom Verwender geschlossenen Verträge, die die Herstellung, die Reparatur oder eine sonstige Veränderung von Ersatzteilen für KFZ, insbesondere von Kabelbäumen, gegen Entgelt zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten auch für den Fall, dass eine Lieferung des Werks an die andere Vertragspartei geschuldet ist. Weiterhin gelten diese AGB unabhängig davon, ob das Ersatzteil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon hergestellt und/oder gebraucht war.

§ 3 AGB der anderen Vertragspartei

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, welche den Bestimmungen dieser AGB zuwiderlaufen, werden nicht Vertragsbestandteil. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, welche zum Nachteil des Verkäufers von der Gesetzeslage abweichen, werden nicht Vertragsbestandteil. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, welche eine Bestimmung nach § 3 dieser AGB für unbeachtlich erklären, werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 4 Zustandekommen eines Vertrags

Ein Vertrag kommt erst mit einer ausdrücklich als solchen bezeichneten “Auftragsbestätigung” durch den Verkäufer zustande. Vorangehende Erklärungen durch den Verkäufer enthalten keine rechtliche Verbindlichkeit. Vielmehr sind sie darauf gerichtet, den Käufer zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Durch die “Auftragsbestätigung” soll das vom Käufer abgegebene Angebot angenommen werden. Der Vorrang der individuellen Vertragsabrede bleibt unberührt.

§ 5 Leistungsfrist des Verkäufers

I. Aufgrund einer dauerhaft hohen Produktionsauslastung versucht der Verkäufer, mit dem Käufer einen frühesten Leistungstermin kalendermäßig zu vereinbaren. Ist ein frühester Leistungstermin hiernach kalendermäßig bestimmbar, so gelten für die Fristberechnung die §§ 187 ff. BGB entsprechend.
II. Ist ein frühester Leistungstermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar, so hat der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt binnen 6 Wochen zu leisten.
III. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.

§ 6 Nichtbestehen von Gewährleistungsansprüchen

I. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung nach Übergabe des Werkes bestehen nicht, wenn
1. das Werk sich nicht für einen Einbau und/oder die Benutzung in dem hierfür im Vertrag konkret bzw. nach Gattungsmerkmalen wie Modell, Baujahr und Ausüfhrung bestimmten PKW eignet und
2. die fehlende Eignung allein darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe bei der Bestellung des Werkes unrichtige technische Angaben über eine Eigenschaft des Werkes (siehe Absatz II.) gemacht hat und
3. sich das Werk für einen Einbau und/oder die Benutzung in einem PKW eignet, der den von Seiten des Käufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen tatsächlich gemachten technischen Angaben über die Eigenschaften des Werkes (siehe Absatz II.) entsprechen würde und
4. der Verkäufer unabhängig von der Richtigkeit der technischen Angaben über eine Eigenschaft des Werkes (siehe Absatz II.) nicht zugesichert hat, dass sich das Werk für den Einbau und/oder die Benutzung in dem hierfür im Vertrag konkret bzw. nach Gattungsmerkmalen wie Modell, Baujahr und Ausüfhrung bestimmten PKW eigne.
II. Technische Angaben über eine Eigenschaft des Werkes im Sinne des Absatzes I. können das Werk selbst oder den für den Einbau in den im Vertrag konkret bzw. nach Gattungsmerkmalen wie Modell, Baujahr und Ausführung bestimmten PKW betreffen.

§ 7 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

I. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren vorbehaltlich des Absatzes IV. dieser Klausel, binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern der Käufer Verbraucher ist und es sich bei dem Werk um eine gebrauchte Sache handelt oder binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern der Käufer Unternehmer ist.
II. Werkvertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Hersteller verjähren vorbehaltlich des Absatzes IV. dieser Klausel binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
III. Die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen arglistigen Verschweigens oder nach der Verjährungsfrist bei Ansprüchen nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB und bei Rückgriffsansprüchen nach § 445b BGB bleibt unberührt.
IV. In keinem Falle gilt die Erleichterung der Verjährung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

§ 8 Beschränkung von Ansprüchen auf Schadensersatz sowie des Anspruchs auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen

I. Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verkäufer sind vorbehaltlich des Absatzes II. in der folgenden Weise beschränkt:
Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, der auf Ersatz eines Vermögensschadens geht und auf einer Verletzung der – gegebenenfalls auch erst im Rahmen der Nacherfüllung bestehenden - Pflicht des Verkäufers beruht, ein mangelfreies Werk zu liefern bzw. herzustellen und trifft den Verkäufer hinsichtlich dieser Pflichtverletzung höchstens leichte Fahrlässigkeit, so ist dieser Anspruch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Gleiches gilt, wenn einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers hinsichtlich dieser Pflichtverletzung höchstens leichte Fahrlässigkeit trifft.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens geht und dem Verkäufer hierbei höchstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens geht und auf einer Verletzung einer anderen Pflicht als einer wesentlichen Vertragspflicht (siehe Absatz IV.) beruht und den Verkäufer hinsichtlich dieser Pflichtverletzung höchstens leichte Fahrlässigkeit trifft. Gleiches gilt, wenn einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers hinsichtlich dieser Pflichtverletzung höchstens leichte Fahrlässigkeit trifft. Ist der Käufer Verbraucher, so ist der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung unter keinen Umständen beschränkt.
II. Für alle Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit besteht unter keinen Umständen eine Beschränkung.
III. Ist der Käufer Unternehmer, so ist ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, soweit der zugrunde liegende Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auf Ersatz eines Vermögensschadens geht und auf einer Verletzung einer anderen Pflicht als einer wesentlichen Vertragspflicht (siehe Absatz IV.) beruht und den Verkäufer hinsichtlich dieser Pflichtverletzung höchstens leichte Fahrlässigkeit trifft. Gleiches gilt, wenn einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers hinsichtlich dieser Pflichtverletzung höchstens leichte Fahrlässigkeit trifft.
Kann der Käufer hiernach Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, so ist dieser Anspruch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Aufwendungen.
IV. Wesentliche Vertragspflichten sind im Falle eines Werklieferungsvertrags oder Kaufvertrags die Übergabe sowie die Verschaffung des Eigentums an dem Werk sowie dessen Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wesentliche Vertragspflichten im Falle eines Werkvertrags sind die Herstellung des Werks sowie dessen Mangelfreiheit.

§ 9 Beschränkung des Anspruchs auf Tragung oder Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten

I. Der Verkäufer trägt im Rahmen der Nacherfüllung keine Kosten, die nicht auf erforderliche Aufwendungen des Käufers oder Dritter entfallen.
II. Ist der Käufer Unternehmer, so ist dessen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Tragung oder Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten auf 95 % beschränkt, m.a.W. trägt der Käufer 5% der Kosten selbst.
III. Sofern das Werk am Ende einer Lieferkette im Wege des Verbrauchsgüterkaufs verkauft wird, findet diese Klausel keine Anwendung im Hinblick auf Aufwendungen, die dem Vertragspartner des Verwenders dieser AGB aus seinem Weiterverkauf entstanden sind.

§ 10 Eigentumsvorbehalt der Verkäufers

Das Eigentum an einem Werk des Verkäufers geht erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts auf den Käufer über.

§ 11 Gerichtsstand; Anwendbares Recht

I. Die Bestimmungen dieser Klausel gelten für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung von Verträgen, für die der Anwendungsbereich dieser AGB eröffnet ist, wenn die andere Vertragspartei Kaufmann ist.
II. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Ort der Niederlassung des Verwenders, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
V. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts.



Klaus Müller
Kabelbäume & Spezialleitungen
Im Eichen 10
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